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Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

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  Inhaltsverzeichnis 1)
Erster Teil
 Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 1.01 Begriffsbestimmungen
  § 1.02 Schiffsführer
  § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
  § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
  § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
  § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
  § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
  § 1.09 Besetzung des Ruders
  § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
  § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen;
Schifffahrtshindernisse
  § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
  § 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
  § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und
anderen Stoffen in die Wasserstraße
  § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
  § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
  § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
  § 1.19 Besondere Anweisungen
  § 1.20 Überwachung
  § 1.21 Sondertransporte
  § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
  § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
  § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeuge
im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
  § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
  § 1.26 Fahrgeschwindigkeit
  § 1.27 Verbände
Kapitel 2
 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
  § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
  § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
  § 2.03 Schiffseichung
  § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
  § 2.05 Kennzeichen der Anker
  § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
(Anlage 3: Bild 65)
  § 2.07 Verhaltenspflichten
Kapitel 3
 Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I.
 Allgemeines
  § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
(Anlage 3: Bild 1)
  § 3.02 Lichter und Signalleuchten
  § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
  § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
  § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
  § 3.06
  § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
Abschnitt II.
 Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A.
 Bezeichnung während der Fahrt
  § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anlage 3: Bild 2, 3)
  § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
  § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
  § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 15, 16)
  § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3: Bild 17)
  § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
  § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
  § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,
die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist
(Anlage 3: Bild 33)
  § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
  § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
(Anlage 3: Bild 37)
  § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)
  § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
(Anlage 3: Bild 39)
Titel B.
 Bezeichnung beim Stillliegen
  § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
(Anlage 3: Bild 40, 41)
  § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
  § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
(Anlage 3: Bild 45, 46)
  § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen
(Anlage 3: Bild 47)
  § 3.24 Bezeichnung bestimmter
stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
(Anlage 3: Bild 48)
  § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte
bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
  § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper
und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker
(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
Abschnitt III.
 Sonstige Bezeichnung
  § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
(Anlage 3: Bild 56)
  § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
(Anlage 3: Bild 57)
  § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
  § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
(Anlage 3: Bild 58)
  § 3.30 Notzeichen
(Anlage 3: Bild 59)
  § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
(Anlage 3: Bild 60)
  § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
(Anlage 3: Bild 61)
  § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander
(Anlage 3: Bild 62)
Abschnitt IV.
 Pflichten
  § 3.34 Verhaltenspflichten
Kapitel 4
 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Abschnitt I.
 Schallzeichen (Anlage 6)
  § 4.01 Allgemeines
  § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
  § 4.03 Verbotene Schallzeichen
  § 4.04 Notzeichen
Abschnitt II.
 Sprechfunk
  § 4.05 Sprechfunk
Abschnitt III.
 Informations- und Navigationsgeräte
  § 4.06 Radar
  § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS
Kapitel 5
 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
  § 5.01 Schifffahrtszeichen
  § 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
Kapitel 6
 Fahrregeln
Abschnitt I.
 Allgemeines
  § 6.01
  § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
  § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
Abschnitt II.
 Begegnen, Kreuzen und Überholen
  § 6.03 Allgemeine Grundsätze
  § 6.03a Kreuzen *)
  § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen
(Anlage 3: Bild 63) *)
  § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen*)
  § 6.06
  § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser *)
  § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
  § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
  § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen*)
  § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen *)
Abschnitt III.
 Weitere Regeln für die Fahrt
  § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs**)
  § 6.13 Wenden
  § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
  § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in
die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
  § 6.16 Überqueren der Wasserstraße;
Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
  § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
  § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
  § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
  § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
  § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
  § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
  § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten
bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
Abschnitt IV.
 Fähren
  § 6.23 Verhalten der Fähren
Abschnitt V.
 Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
  § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
  § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
  § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
  § 6.27 Durchfahren der Wehre
  § 6.28 Durchfahren der Schleusen
  § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
  § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
  § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
Abschnitt VI.
 Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
  § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
  § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
  § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
  § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
  § 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
Abschnitt VII.
 Pflichten
  § 6.35 Verhaltenspflichten
Kapitel 7
 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
  § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
  § 7.02 Liegeverbot
  § 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
  § 7.04 Festmachen
  § 7.05 Liegestellen
  § 7.06 Besondere Liegestellen
  § 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
  § 7.08 Wache und Aufsicht
  § 7.09 Verhaltenspflichten
Kapitel 8
 Zusatzbestimmungen
  § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
  § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
  § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
  § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
  § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
  § 8.06 Kupplungen der Schubverbände
  § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
  § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
  § 8.09 Bleib-weg-Signal
  § 8.10 Bade- und Schwimmverbot
  § 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
  § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
(Anlage 3: Bild 64)
  § 8.13 Verbot des Kitesurfens
  § 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  § 8.15 Verhaltenspflichten
Kapitel 9
 Fahrgastschifffahrt
  § 9.01 Fahrpläne
  § 9.02 Anlegestellen
  § 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
  § 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
  § 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
  § 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
  § 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
  § 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Zweiter Teil
 Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 10
 Neckar
  § 10.01 Anwendungsbereich
  § 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  § 10.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 10.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 10.05 Bergfahrt
  § 10.06 Begegnen
  § 10.07 Überholen
  § 10.08 Wenden
  § 10.09 Ankern
  § 10.10 Stillliegen
  § 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 10.12 Schifffahrt bei Eis
  § 10.13 Nachtschifffahrt
  § 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 10.15 Meldepflicht
  § 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 10.20 Segeln
  § 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 10.22 Regelungen über den Verkehr
  § 10.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 10.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 11
 Main
  § 11.01 Anwendungsbereich
  § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
  § 11.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 11.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 11.05 Bergfahrt
  § 11.06 Begegnen
  § 11.07 Überholen
  § 11.08 Wenden
  § 11.09 Ankern
  § 11.10 Stillliegen
  § 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 11.12 Schifffahrt bei Eis
  § 11.13 Nachtschifffahrt
  § 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 11.15 Meldepflicht
  § 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 11.20 Segeln
  § 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 11.22 Regelungen über den Verkehr
  § 11.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 11.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 12
 Main-Donau-Kanal
  § 12.01 Anwendungsbereich
  § 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  § 12.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 12.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 12.05 Bergfahrt
  § 12.06 Begegnen
  § 12.07 Überholen
  § 12.08 Wenden
  § 12.09 Ankern
  § 12.10 Stillliegen
  § 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 12.12 Schifffahrt bei Eis
  § 12.13 Nachtschifffahrt
  § 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 12.15 Meldepflicht
  § 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 12.20 Segeln
  § 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 12.22 Regelungen über den Verkehr
  § 12.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 12.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 13
 Lahn
  § 13.01 Anwendungsbereich
  § 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  § 13.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 13.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 13.05 Bergfahrt
  § 13.06 Begegnen
  § 13.07 Überholen
  § 13.08 Wenden
  § 13.09 Ankern
  § 13.10 Stillliegen
  § 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 13.12 Schifffahrt bei Eis
  § 13.13 Nachtschifffahrt
  § 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 13.15 Meldepflicht
  § 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 13.20 Segeln
  § 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 13.22 Regelungen über den Verkehr
  § 13.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 13.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 14
 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
  § 14.01 Anwendungsbereich
  § 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  § 14.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 14.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 14.05 Bergfahrt
  § 14.06 Begegnen
  § 14.07 Überholen
  § 14.08 Wenden
  § 14.09 Ankern
  § 14.10 Stillliegen
  § 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 14.12 Schifffahrt bei Eis
  § 14.13 Nachtschifffahrt
  § 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 14.15 Meldepflicht
  § 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 14.20 Segeln
  § 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 14.22 Regelungen über den Verkehr
  § 14.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 14.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 15
 Norddeutsche Kanäle
  § 15.01 Anwendungsbereich
  § 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  § 15.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 15.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 15.05 Bergfahrt
  § 15.06 Begegnen
  § 15.07 Überholen
  § 15.08 Wenden
  § 15.09 Ankern
  § 15.10 Stillliegen
  § 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 15.12 Schifffahrt bei Eis
  § 15.13 Nachtschifffahrt
  § 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 15.15 Meldepflicht
  § 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 15.20 Segeln
  § 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 15.22 Regelungen über den Verkehr
  § 15.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 15.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  § 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
Kapitel 16
 Wesergebiet
  § 16.01 Anwendungsbereich
  § 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  § 16.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 16.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 16.05 Bergfahrt
  § 16.06 Begegnen
  § 16.07 Überholen
  § 16.08 Wenden
  § 16.09 Ankern
  § 16.10 Stillliegen
  § 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 16.12 Schifffahrt bei Eis
  § 16.13 Nachtschifffahrt
  § 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 16.15 Meldepflicht
  § 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 16.20 Segeln
  § 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 16.22 Regelungen über den Verkehr
  § 16.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 16.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 17
 Elbe
  § 17.01 Anwendungsbereich
  § 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  § 17.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 17.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 17.05 Bergfahrt
  § 17.06 Begegnen
  § 17.07 Überholen
  § 17.08 Wenden
  § 17.09 Ankern
  § 17.10 Stillliegen
  § 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 17.12 Schifffahrt bei Eis
  § 17.13 Nachtschifffahrt
  § 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 17.15 Meldepflicht
  § 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 17.20 Segeln
  § 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 17.22 Regelungen über den Verkehr
  § 17.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 17.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 18
 Ilmenau
  § 18.01 Anwendungsbereich
  § 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  § 18.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 18.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 18.05 Bergfahrt
  § 18.06 Begegnen
  § 18.07 Überholen
  § 18.08 Wenden
  § 18.09 Ankern
  § 18.10 Stillliegen
  § 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 18.12 Schifffahrt bei Eis
  § 18.13 Nachtschifffahrt
  § 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 18.15 Meldepflicht
  § 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 18.20 Segeln
  § 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 18.22 Regelungen über den Verkehr
  § 18.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 18.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 19
 Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
  § 19.01 Anwendungsbereich
  § 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  § 19.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 19.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 19.05 Bergfahrt
  § 19.06 Begegnen
  § 19.07 Überholen
  § 19.08 Wenden
  § 19.09 Ankern
  § 19.10 Stillliegen
  § 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 19.12 Schifffahrt bei Eis
  § 19.13 Nachtschifffahrt
  § 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 19.15 Meldepflicht
  § 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 19.20 Segeln
  § 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 19.22 Regelungen über den Verkehr
  § 19.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 19.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 20
 Saar
  § 20.01 Anwendungsbereich
  § 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  § 20.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 20.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 20.05 Bergfahrt
  § 20.06 Begegnen
  § 20.07 Überholen
  § 20.08 Wenden
  § 20.09 Ankern
  § 20.10 Stillliegen
  § 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 20.12 Schifffahrt bei Eis
  § 20.13 Nachtschifffahrt
  § 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 20.15 Meldepflicht
  § 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 20.20 Segeln
  § 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 20.22 Regelungen über den Verkehr
  § 20.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 20.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 21
 Spree-Oder-Wasserstraße,
Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
  § 21.01 Anwendungsbereich
  § 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
  § 21.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 21.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 21.05 Bergfahrt
  § 21.06 Begegnen
  § 21.07 Überholen
  § 21.08 Wenden
  § 21.09 Ankern
  § 21.10 Stillliegen
  § 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 21.12 Schifffahrt bei Eis
  § 21.13 Nachtschifffahrt
  § 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 21.15 Meldepflicht
  § 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 21.20 Segeln
  § 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 21.22 Regelungen über den Verkehr
  § 21.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 21.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 22
 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
  § 22.01 Anwendungsbereich
  § 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  § 22.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 22.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 22.05 Bergfahrt
  § 22.06 Begegnen
  § 22.07 Überholen
  § 22.08 Wenden
  § 22.09 Ankern
  § 22.10 Stillliegen
  § 22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 22.12 Schifffahrt bei Eis
  § 22.13 Nachtschifffahrt
  § 22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 22.15 Meldepflicht
  § 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 22.20 Segeln
  § 22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 22.22 Regelungen über den Verkehr
  § 22.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 22.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 23
 Havel-Oder-Wasserstraße
  § 23.01 Anwendungsbereich
  § 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  § 23.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 23.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 23.05 Bergfahrt
  § 23.06 Begegnen
  § 23.07 Überholen
  § 23.08 Wenden
  § 23.09 Ankern
  § 23.10 Stillliegen
  § 23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 23.12 Schifffahrt bei Eis
  § 23.13 Nachtschifffahrt
  § 23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 23.15 Meldepflicht
  § 23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 23.20 Segeln
  § 23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 23.22 Regelungen über den Verkehr
  § 23.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 23.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 24
 Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
  § 24.01 Anwendungsbereich
  § 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
  § 24.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 24.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 24.05 Bergfahrt
  § 24.06 Begegnen
  § 24.07 Überholen
  § 24.08 Wenden
  § 24.09 Ankern
  § 24.10 Stillliegen
  § 24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 24.12 Schifffahrt bei Eis
  § 24.13 Nachtschifffahrt
  § 24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 24.15 Meldepflicht
  § 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 24.20 Segeln
  § 24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 24.22 Regelungen über den Verkehr
  § 24.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 24.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 25
 Saale und Saale-Leipzig-Kanal
  § 25.01 Anwendungsbereich
  § 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  § 25.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 25.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 25.05 Bergfahrt
  § 25.06 Begegnen
  § 25.07 Überholen
  § 25.08 Wenden
  § 25.09 Ankern
  § 25.10 Stillliegen
  § 25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 25.12 Schifffahrt bei Eis
  § 25.13 Nachtschifffahrt
  § 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 25.15 Meldepflicht
  § 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 25.20 Segeln
  § 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 25.22 Regelungen über den Verkehr
  § 25.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 25.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 26
 Grenzgewässer Oder,
Westoder und Lausitzer Neiße
  § 26.01 Anwendungsbereich
  § 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
  § 26.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 26.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 26.05 Bergfahrt
  § 26.06 Begegnen
  § 26.07 Überholen
  § 26.08 Wenden
  § 26.09 Ankern
  § 26.10 Stillliegen
  § 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 26.12 Schifffahrt bei Eis
  § 26.13 Nachtschifffahrt
  § 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 26.15 Meldepflicht
  § 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 26.20 Segeln
  § 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 26.22 Regelungen über den Verkehr
  § 26.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
  § 26.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Kapitel 27
 Peene
  § 27.01 Anwendungsbereich
  § 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
  § 27.03 Zusammenstellung der Verbände
  § 27.04 Fahrgeschwindigkeit
  § 27.05 Bergfahrt
  § 27.06 Begegnen
  § 27.07 Überholen
  § 27.08 Wenden
  § 27.09 Ankern
  § 27.10 Stillliegen
  § 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
  § 27.12 Schifffahrt bei Eis
  § 27.13 Nachtschifffahrt
  § 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
  § 27.15 Meldepflicht
  § 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
  § 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
  § 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
  § 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  § 27.20 Segeln
  § 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
  § 27.22 Regelungen über den Verkehr
  § 27.23 Regelungen zum Sprechfunk
  § 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
  § 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
  § 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
  § 27.27 Verkehrsbeschränkungen
  § 27.28 Benutzung der Wasserstraßen
  § 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
Dritter Teil
 Umweltbestimmungen
Kapitel 28
 Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen
  § 28.01 Behandlung von Schiffsabfällen
  § 28.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
  § 28.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  § 28.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
  § 28.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
  Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,
in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt
(nur Hinweis)
  Anlage 2
  Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
  Anlage 4
  Anlage 5
  Anlage 6 Schallzeichen
  Anlage 7 Schifffahrtszeichen
  Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
  Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
  Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen