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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 19.07
Überholen
1.
Das Überholen bei Nacht ist verboten.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.
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