Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn
- a)
es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,
- b)
der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
- c)
der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.