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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 10.27
Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
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