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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
    
BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.1Saale  
    
1.1.1km 0,00 (Saalemündung) bis km 124,16 (Bad Dürrenberg)  
 Fahrzeug/Verband45,005,10
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
     
1.1.2km 0,00 (Saalemündung) bis km 20,00  
 a)Fahrzeug85,009,50
 b)Verband100,009,50
    
1.1.3km 20,00 bis km 88,00  
 a)Fahrzeug85,009,50
 b)Verband100,009,50
   125,008,25
     
 – bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 270 cm darf die Länge eines Verbandes für die Taleinfahrt in die Schleuse Bernburg 100,00 m nicht überschreiten; die zulässige Länge eines Verbandes reduziert sich für die Taleinfahrt in die Schleuse und für die Bergausfahrt aus der Schleuse Bernburg auf nicht mehr als 82,00 m bei einem Wasserstand am Unterpegel Bernburg von mehr als 300 cm –
     
1.1.4km 88,00 bis km 92,80  
 Fahrzeug/Verband51,006,00.

2.
Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
3.
Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 und 2 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraße, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.