zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 23.18
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Auf dem
Finowkanal
beträgt die lichte Durchfahrtsbreite der Schleusenbrücke Schöpfurth (FiK-km 67,56) 5,10 m.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular