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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 26.10
Stillliegen
Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des
Verbindungskanals Hohensaaten Ost
nur von km 665,00 bis km 665,80 der
Oder
an der linken Uferseite erfolgen.
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