Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis
- a)
eine besondere Berechtigung für Radar,
- b)
einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung der besonderen Berechtigung nach Buchstabe a gleichgestellten Nachweis oder
- c)
ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten. Wenn in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.