Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:
- a)
„einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;
- b)
„zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.