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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

1.
Die Abstände zwischen dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.
2.
Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.