Der Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er
- a)
zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einer Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke am rechten Ufer fährt,
- b)
von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke abfährt oder
- c)
aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.
Satz 1 gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.