Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,
die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist
(Anlage 3: Bild 33)

Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, muss in Fahrt bei Tag

einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch,
dass er von allen Seiten sichtbar ist,



führen. Satz 1 gilt nicht für eine Fähre.