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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 18.08
Wenden
Ein Fahrzeug von mehr als 15,00 m Länge darf nur an einer durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Stelle wenden.
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