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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
(Anlage 3: Bild 57)

Ein in Fahrt befindliches Fahrzeug, das in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder andere Messungen ausführt, kann mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.