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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
(Anlage 3: Bild 56)

Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr oder für ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz sowie für ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.