ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nummer 1 oder, wenn zwei Stillliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt. | ![]() |
zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter, die in einem Abstand von 1,00 m übereinander angebracht sind, ersetzt werden. | ![]() |
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durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht; | ![]() |
durch einen gelben Döpper mit Radarreflektor. | ![]() |