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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I. Allgemeines
1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:








 
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.





NachtbezeichnungBildTagbezeichnung
 


1 
§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

 


2 
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m

 


3 
§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m

 


4 


§ 3.09Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt

 


5/4 


§ 3.09Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

 


6 


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug

 


7 


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

 


8 


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

 


9 


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes

 


10 


§ 3.09Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes

 


11  
§ 3.10Schubverband
Nummer 1: Schubverband

 


12  
§ 3.10Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

 


13  
§ 3.10Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

 


14 


§ 3.10Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband

 


15  
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 


16  
§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

 


17  
§ 3.12Fahrzeug unter Segel

 


18  
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb

 


19  
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

 


20  
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

 


21  
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt

 


22  
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend

 


23  
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

 


24  
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend

 


25  
§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

 


26 


§ 3.13Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

 


27a 


  27b 


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

 


28a 


  28b 


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

 


29a 


  29b 


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

 


30 


§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband

 


31 


§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge

 


32 


§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen

  33 


§ 3.15Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
20,00 m liegt

 


34  
§ 3.16Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre

 


35  
§ 3.16Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

 


36  
§ 3.16Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähre

  37 


§ 3.17Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt

 


38 


§ 3.18Manövrierunfähiges Fahrzeug

 


39  
§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlage

 


40  
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit

 


41  
§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots

 


42 


§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

 


43 


§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband

 


44 


§ 3.21Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge

 


45  
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre

 


46  
§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre

 


47  
§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlage

 


48 


§ 3.24Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger

 


49a 


  49b 



§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

 


50a 


  50b 


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

 


51 


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

 


52 


§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite

 


53 


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker

 


54 


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker

 


55 


§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes

 


56 


§ 3.27Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz

 


57 


§ 3.28Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt

§ 3.28aMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr

 


58 


§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag

 


59 


§ 3.30Notzeichen

 


60 


§ 3.31Satz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten

 


60a 


§ 3.31Satz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten

 


61 


§ 3.32Satz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

 


61a 


§ 3.32Satz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

 


62 


§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander

§ 28.04Nummer 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
 


63 


§ 6.04Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite

 


64 


§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern

 


65 


§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen