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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 1.27 Verbände

Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für ein Fahrzeug gelten für einen Verband entsprechend, soweit diese Verordnung für einen Verband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.