Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) § 17.12Schifffahrt bei Eis
Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.