zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 9.02
Anlegestellen
Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular