Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 16.22 Regelungen über den Verkehr

Abweichend von § 6.16 Nummer 1 Satz 2 hat ein von der Weser kommender Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor einem anderen Fahrzeug. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.