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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 12.22 Regelungen über den Verkehr

Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.