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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen*)

1.
Abweichend von § 6.04 kann
a)
ein zu Tal fahrendes Fahrgastschiff, das einen regelmäßigen Dienst versieht und dessen höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn es an einer Landebrücke anlegen will, die an dem von dem Bergfahrer gehaltenen Ufer liegt,
b)
ein zu Tal fahrender Schleppverband, der zum Zwecke des Aufdrehens ein bestimmtes Ufer halten will,
von dem Bergfahrer verlangen, ihm einen anderen Weg freizulassen, wenn der nach § 6.04 gewiesene Weg für ihn nicht geeignet ist. Er darf dies jedoch nur, nachdem er sich vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
2.
In den Fällen der Nummer 1 muss der Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
a)
„einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
b)
„zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
3.
Der Bergfahrer muss dem Verlangen des Talfahrers entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
a)
soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden, müssen sie „einen kurzen Ton“ geben und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 entfernen;
b)
soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden, müssen sie „zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nummer 3 geben.
4.
Ist zu befürchten, dass die Absichten des Talfahrers von dem Bergfahrer nicht verstanden worden ist, muss der Talfahrer die Schallzeichen nach Nummer 2 wiederholen.
*)
amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.