Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 22.07 Überholen

1.
Das Überholen auf einem Stichkanal, einem Nebenarm und einem Altarm ist verboten.
2.
Einem Verband ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.
3.
Abweichend von Nummer 2 ist einem Verband das Überholen
a)
auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis Pritzerbe (km 78,75), wenn dessen Abmessungen die zugelassenen Abmessungen für ein einzeln fahrendes Fahrzeug nicht überschreiten,
b)
auf einem See und einer seeartigen Erweiterung mit einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m
gestattet.