Binnenschifffahrtstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | ||
1.1 | Untere Havel-Wasserstraße | ||||
1.1.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 146,03 bis km 156,75 | ||||
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10 | |||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – | |||||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||||
1.1.2 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) ohne Großer Wannsee, Pots damer Havel mit Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal | ||||
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | ||
86,00 | 8,25 | ||||
b) | Verband | 82,00 | 9,00 | ||
100,00 | 8,25 | ||||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand – | |||||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||||
1.1.2.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 2,00 | ||||
Verband | 91,00 | 9,00 | |||
115,00 | 8,25 | ||||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – | |||||
1.1.2.2 | km 2,00 bis km 20,00 | ||||
Verband | 125,00 | 9,00 | |||
147,00 | 8,25 | ||||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – | |||||
1.1.2.3 | km 20,00 bis km 69,00 | ||||
Verband | 125,00 | 9,00 | |||
156,00 | 8,25 | ||||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – | |||||
1.1.2.4 | km 145,60 (Havelberger Umschlagstellen) bis km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich) | ||||
a) | Fahrzeug | 86,00 | 11,45 | ||
b) | Verband | 82,00 | 9,00 | ||
100,00 | 8,25 | ||||
c) | Schubverband | 91,00 | 11,45 | ||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand – | |||||
1.1.2.5 | km 147,40 bis km 148,48 | ||||
a) | Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | ||
b) | Verband | 147,00 | 22,90 | ||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand – | |||||
1.1.3 | Großer Wannsee | ||||
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | 2,00 | |
86,00 | 8,25 | 2,00 | |||
b) | Verband | 125,00 | 9,50 | 2,00 | |
1.1.4 | Potsdamer Havel mit Schwielowsee | ||||
1.1.4.1 | Potsdamer Havel | ||||
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | ||
b) | Verband | 91,00 | 9,00 | ||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen, ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – | |||||
1.1.4.2 | Schwielowsee | ||||
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | ||
b) | Verband | 91,00 | 9,00 | ||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – | |||||
1.1.5 | Ketziner Havel | ||||
1.1.5.1 | km 0,05 bis km 3,21 | ||||
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10 | |||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – | |||||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||||
1.1.5.2 | km 0,05 bis km 1,10 | ||||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | 2,50 | ||
– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 67,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 8,25 m und nicht mehr als 9,60 m darf nur am Tag und bei guter Sicht und nur dann fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – | |||||
1.1.5.3 | km 1,10 bis km 1,30 | ||||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | |||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – | |||||
1.1.6 | Brandenburger Stadtkanal | ||||
1.1.6.1 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) einschließlich Stadtschleuse | ||||
Fahrzeug | 22,00 | 4,50 | |||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||||
1.1.6.2 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich Stadtschleuse | ||||
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10 | |||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||||
1.1.6.2.1 | km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,50 | ||||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | |||
1.1.6.2.2 | km 56,50 bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich Stadtschleuse | ||||
Verband | 58,00 | 8,25 | |||
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.6 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. | |||||
1.1.7 | Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße | ||||
1.1.7.1 | km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 17,80 (Päwesiner Streng) | ||||
Fahrzeug/Verband | 46,00 | 6,60 | |||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||||
1.1.7.2 | km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,44 | ||||
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | ||
86,00 | 8,25 | ||||
b) | Verband | 82,00 | 9,50 | ||
100,00 | 8,25 | ||||
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.7 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. | |||||
1.1.8 | Brandenburger Niederhavel | ||||
1.1.8.1 | km 56,24 bis km 64,83 (Plauer See) | ||||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | |||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||||
1.1.8.2 | km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,86 | ||||
a) | Fahrzeug | 83,00 | 9,50 | ||
86,00 | 8,25 | ||||
b) | Verband | 82,00 | 9,50 | ||
100,00 | 8,25 | ||||
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.8 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. | |||||
1.1.9 | Breitlingsee und Möserscher See | ||||
km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80 (Kirchmöser Ost) | |||||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | |||
– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – | |||||
1.1.10 | Rathenower Havel | ||||
1.1.10.1 | km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße einschließlich Rathenower Stadtkanal) | ||||
Fahrzeug/Verband | 41,50 | 5,10 | |||
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | |||||
1.1.10.2 | von km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 104,55 (Stadtschleuse Rathenow) und von km 105,50 bis km 106,50 (Untere Havel-Wasser- straße) | ||||
Fahrzeug/Verband | 67,00 | 8,25 | |||
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.10 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. | |||||
1.2 | Havelkanal | ||||
a) | Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | 2,00 | |
b) | Verband | 82,00 | 9,00 | 2,00 | |
125,00 | 8,25 | 2,00 | |||
Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 82,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist und eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet; dies gilt nicht für den Bereich der Schleuse Schönwalde. |