Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 1 müssen mindestens betragen:
- a)
für einen Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
- b)
für einen Ball 0,60 m im Durchmesser;
- c)
für einen Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;
- d)
für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.