Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf
- 1.
dem Elbe-Lübeck-Kanal (ELK) von der Abzweigung aus der Trave, 71,00 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke (ELK-km 0,00) bis zur Einmündung in die Elbe bei Lauenburg (ELK-km 61,55/El-km 569,23) und
- 2.
der Kanaltrave von der Abzweigung des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Nebenarm Stadttrave von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Südkante der Wipperbrücke.