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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 15.10 Stillliegen

1.
Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
2.
Ein Kleinfahrzeug soll möglichst nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.
3.
Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liegeoder Umschlagstelle außerhalb des durchgehenden Kanalprofils stillliegt.
4.
Auf dem Datteln-Hamm-Kanal von der Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) bis Schmehausen (km 47,20) ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben während des Stillliegens verboten.
5.
Ein Wohnboot darf auf der Leda und Sagter Ems sowie auf dem Ems-Seitenkanal nur an einer von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Stelle stillliegen.