- 1.
Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.
- 2.
Ein Kleinfahrzeug soll möglichst nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.
- 3.
Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liegeoder Umschlagstelle außerhalb des durchgehenden Kanalprofils stillliegt.
- 4.
Auf dem Datteln-Hamm-Kanal von der Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) bis Schmehausen (km 47,20) ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben während des Stillliegens verboten.
- 5.
Ein Wohnboot darf auf der Leda und Sagter Ems sowie auf dem Ems-Seitenkanal nur an einer von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Stelle stillliegen.