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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

1.
Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.
2.
Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.