Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
- 1.
an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter;
- 2.
über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,
- aa)
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht,
- bb)
bei Verkehr in nur einer Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.