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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
1.
an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter;
2.
über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,
aa)
bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht,
bb)
bei Verkehr in nur einer Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.