In den Anwendungsbereichen der Kapitel 16 (ohne die Weser von km 204,47 bis Fuldahafen Bremen, ohne die Weser von Fuldahafen Bremen bis UWe-km 1,38 mit Kleiner Weser, ohne die Aller, ohne die Leine, ohne den Schnellen Graben und ohne die Ihme), 18, 19 (ohne die Trave), 20 (ohne den Wasserstraßenabschnitt von Saar-km 0,00 bis Saar-km 87,20), 21, 22 (ohne die Untere-Havel-Wasserstraße von km 4,00 bis km 66,70), 23 bis 25 (ohne die Saale von km 0,00 bis km 88,50), 26 und 27 gelten abweichend von den §§ 6.30, 6.32 Nummer 2 und 3 und § 6.33 für die Fahrt bei unsichtigem Wetter folgende Regeln:
- 1.
Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei einem Verband jedoch nur auf dem in Fahrtrichtung ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sichtoder Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
- 2.
Bei unsichtigem Wetter darf ein Fahrzeug nur fahren, wenn es mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff–Schiff ausgerüstet ist und auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet hat. Es muss einem anderen Fahrzeug die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben.
- 3.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug sowie ein Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, muss als Schallzeichen „einen langen Ton“ (Nebelzeichen) geben. Dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
- 4.
Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt. Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.
- 5.
Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es
- a)
wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten,
- b)
wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich freimachen.
- 6.
Ein Fahrzeug muss anhalten, sobald es mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen kann. Darüber hinaus muss ein Schleppverband an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
- 7.
Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist das Fahrwasser so weit wie möglich freizumachen.
- 8.
Die Nummern 1 bis 7 gelten auch für ein Fahrzeug in der Radarfahrt. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit darf ein Fahrzeug in der Radarfahrt die Radarortung berücksichtigen. Es muss jedoch der verminderten Sicht eines anderen Fahrzeugs Rechnung tragen.
- 9.
Nummer 8 Satz 2 und 3 gilt nicht für einen Schleppverband in der Talfahrt.