Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Fahrzeugs oder eines Verbandes mit jeweils einer Länge von mehr als 85,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die
Weserstrecke zwischen unterhalb der Schleuse Bremen (km 362,50) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,38) (obere Grenze des Geltungsbereichs der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung/untere Grenze des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal bei der Funkstelle „Verkehrszentrale Bremen (Ruf Bremen Weser Traffic)“ melden und folgende Angaben machen:
- a)
Schiffsgattung;
- b)
Schiffsname und Funkrufzeichen;
- c)
Standort, Fahrtrichtung;
- d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
- e)
Tragfähigkeit;
- f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
- g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
- h)
Tiefgang;
- i)
Fahrtroute;
- j)
Beladehafen;
- k)
Entladehafen;
- l)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
- aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
- bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
- cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
- dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
- l1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
- m)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
- n)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.