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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1.
Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als
a)
270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg ein unbeladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein unbeladener Schubverband oder ein Fahrgastschiff,
b)
300 cm am Unterpegel Bernburg ein beladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein beladener Schubverband
mit Landleinenführung in die Schleuse Bernburg gefahren werden.
2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Schubverband, das oder der mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist.