Nummer 1 gilt auch für eine Rechtsverordnung, die notwendig ist, um
- a)
in dringenden Fällen oder
- b)
zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,
schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnung gilt höchstens drei Jahre.