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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

1.
Der Schiffsführer muss eine von der zuständigen Behörde erlassene Anordnung vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bekannt gemacht worden ist.
2.
Eine Anordnung nach Nummer 1 kann insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie kann auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit einem zu tiefgehenden Fahrzeug untersagen.
3.
Nummer 1 gilt auch für eine Rechtsverordnung, die notwendig ist, um
a)
in dringenden Fällen oder
b)
zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,
schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnung gilt höchstens drei Jahre.