die Vorschriften über
- aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
- bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
- cc)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
- aaa)
der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
- bbb)
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
- dd)
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und