- 2.
Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke muss ein Fahrzeug seine Fahrt verlangsamen. Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke verlangt, „zwei lange Töne“ geben. Bis zur Freigabe der Durchfahrt muss es sich mindestens 50,00 m von der Brücke entfernt halten, sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) einen anderen Abstand angibt. Kann oder will ein Fahrzeug die Brücke nicht durchfahren, muss es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist, vor diesem anhalten.
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