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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen*)

1.
Der Überholende darf an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen. Ist das Überholen möglich, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern braucht, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
2.
Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, dass der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muss der Überholende folgende Schallzeichen geben:
a)
„zwei lange Töne, zwei kurze Töne“, wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will;
b)
„zwei lange Töne, einen kurzen Ton“, wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
3.
Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muss er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
4.
Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
a)
„einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord möglich ist;
b)
„zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muss, sofern er unter den nun gegebenen Verhältnissen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:
a)
„zwei kurze Töne“ im Falle des Satzes 1 Buchstabe a;
b)
„einen kurzen Ton“ im Falle des Satzes 1 Buchstabe b.
Der Vorausfahrende muss alsdann dem Überholenden genügend Raum an derjenigen Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.
5.
Ist ein gefahrloses Überholen unmöglich, muss der Vorausfahrende „fünf kurze Töne“ geben.
*)
amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.