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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße LängeBreiteAbladetiefe
 mmm
1.1Ruhr   
1.1.1km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim)   
 Fahrzeug/Verband38,005,201,70
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.1.2km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80   
 
a)
Fahrzeug
135,0012,003,00
 
b)
Verband
193,0022,903,00
 — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.3km 0,80 bis km 1,90   
 
a)
Fahrzeug
135,0012,003,00
 
b)
Verband
186,5012,003,00
 — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.4km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)   
 
a)
Fahrzeug
135,0012,003,00
 
b)
Verband
186,5012,003,00
 — die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.5km 2,80 bis km 4,52   
 
a)
Fahrzeug
135,0012,003,00
 
b)
Verband
186,5012,003,00
1.1.6km 4,52 bis km 11,65   
 Fahrzeug/Verband135,0012,003,00
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.2Rhein-Herne-Kanal   
1.2.1km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr   
 
a)
Fahrzeug
110,009,652,60
  135,0011,452,50
 
b)
Verband
165,009,652,60
  186,5011,452,50
 — von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich
 
a)
die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 220 sinkt, und
 
b)
die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 sinkt,
 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,
 zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren –
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.2.2km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)   
 
a)
Fahrzeug
135,0011,453,00
 
b)
Verband
186,5011,453,00
 – die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
 
a)
bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,
  
 
b)
bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,
  
 
c)
bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und
  
 
d)
bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt,
  
 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.2.3km 0,65 bis km 1,07   
 
a)
Fahrzeug
135,0011,453,00
 
b)
Verband
186,5011,453,00
1.2.4km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr   
 
a)
Fahrzeug
135,0011,452,80
 
b)
Verband
186,5011,452,80
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.
1.3Wesel-Datteln-Kanal   
1.3.1km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)   
 
a)
Fahrzeug
135,0011,452,80
 
b)
Verband
186,5011,452,80
 — von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,
 von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.3.2km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)   
 
b)
Verband
193,0022,902,80
 — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.4Datteln-Hamm-Kanal   
1.4.1km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20   
 Fahrzeug/Verband 86,00 9,652,50
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.4.2km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)   
 
a)
Fahrzeug
135,0011,452,80
 
b)
Verband
186,5011,452,80
1.4.3km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)   
 
a)
Fahrzeug
135,0011,452,70
 
b)
Verband
186,5011,452,70
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.5Dortmund-Ems-Kanal   
1.5.1km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
   
 Fahrzeug/Verband 90,00 9,652,50
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.5.2km 1,44 bis km 21,50   
 
a)
Fahrzeug
135,0011,452,80
 
b)
Verband
186,5011,452,80
1.5.3km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,452,50
 
b)
Verband
110,0011,452,50
  165,00 9,652,50
1.5.4km 81,90 bis km 108,50   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,452,80
 
b)
Verband
186,0011,452,80
1.5.5km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)   
 Fahrzeug/Verband100,00 9,652,70
  110,00 9,652,50
1.5.6km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
   
 Fahrzeug/Verband100,00 9,652,70
   90,0010,602,60
  110,00 9,652,50
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.6Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)   
 Fahrzeug26,005,20je nach Wasserstand
1.7ohne Inhalt   
1.8Küstenkanal   
1.8.1km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte   
 Fahrzeug/Verband100,009,65je nach Wasserstand bis 2,50
  90,0010,60je nach Wasserstand bis 2,30
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.8.2km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen)   
 Fahrzeug/Verband100,009,652,50
  90,0010,602,30
1.8.3km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen   
 Fahrzeug/Verband100,009,652,70
  90,0010,602,60
 — ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist
1.9Elisabethfehnkanal   
 Fahrzeug20,004,500,90
1.10Leda und Sagter Ems   
 Fahrzeug20,004,501,20 bezogen auf MThw
1.11Ems-Seitenkanal   
 Fahrzeug/Verband67,008,20je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00
1.12Mittellandkanal   
1.12.1ausgebaute Strecken des Mittellandkanals   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,452,80
 
b)
Verband
185,0011,452,80
1.12.2nicht ausgebaute Strecken des Mittellandkanals   
1.12.2.1westlich km 318,50 mit Stichkanal Ibbenbüren   
 Fahrzeug/Verband91,008,252,20
  85,009,002,20
  95,009,602,00
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.12.2.2km 235,89 bis km 318,50   
 Verband147,009,002,10
 — ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 125,00 m darf nur fahren, wenn er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb ausgerüstet ist –
1.12.3Stichkanäle Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg und Hildesheim   
1.12.3.1Stichkanal Osnabrück   
1.12.3.1.1km 0,00 bis km 13,01   
 Fahrzeug/Verband82,009,602,30
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.12.3.1.2km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)   
 Fahrzeug/Verband82,009,602,80
1.12.3.2Stichkanal Hannover-Linden   
1.12.3.2.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)
   
 Fahrzeug/Verband 82,00 9,602,30
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.12.3.2.2km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
   
 Fahrzeug/Verband 90,00 9,602,40
1.12.3.2.3km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)
   
 Fahrzeug/Verband 85,00 9,602,30
1.12.3.3Stichkanal Misburg   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,452,80
 
b)
Verband
185,0011,452,80
1.12.3.4Stichkanal Hildesheim   
 
a)
Fahrzeug
 90,0010,602,30
  110,0010,602,10
  110,0011,452,00
 
b)
Verband
 90,0010,602,30
  110,0011,452,00
  135,00 9,602,30
  135,0010,602,10
  150,0011,451,90
1.12.4Verbindungskanal Nord zur Weser   
1.12.4.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/
km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)
   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,452,80
 
b)
Verband
139,0011,452,80
1.12.4.2Schachtschleuse Minden   
 Fahrzeug/Verband 85,00 9,602,80
1.12.4.3Weserschleuse   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe nach
Nummer
1.12.4.4
 
b)
Verband
135,0011,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe nach
Nummer
1.12.4.4
1.12.4.4km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/
km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse)
bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)
   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe
 
b)
Verband
139,0011,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe
 – die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –
1.12.5Verbindungskanal Süd zur Weser   
 Fahrzeug/Verband82,009,602,50
1.12.6Stichkanal Salzgitter   
1.12.6.1bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen   
 
a)
Fahrzeug
110,009,602,80
  110,0010,602,65
 
b)
Verband
110,0011,452,50
  185,009,602,80
  185,0010,602,65
  185,0011,452,50
1.12.6.2bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen   
 
a)
Fahrzeug
110,009,602,50
  110,0011,452,20
 
b)
Verband
185,009,602,50
  185,0011,452,20
1.12.7Rothenseer Verbindungskanal   
1.12.7.1Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00   
 Fahrzeug/Verband 82,00 9,501,90
   82,00 9,002,10
1.12.7.2Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse
Magdeburg)
   
1.12.7.2.1bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,452,80
 
b)
Verband
185,0011,452,80
1.12.7.2.2bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,45je nach
Fahrrinnentiefe
 
b)
Verband
185,0011,45je nach
Fahrrinnentiefe
 – die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.12.7.3km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)
bis km 5,53 (Elbe)
   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,45je nach
Fahrrinnentiefe
 
b)
Verband
100,0019,20je nach
Fahrrinnentiefe
  185,0011,45je nach
Fahrrinnentiefe
 – die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.13Elbe-Seitenkanal   
1.13.1von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)   
 
a)
Fahrzeug
100,0011,452,80
 
b)
Verband
185,0011,452,80
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.13.2von km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg)   
 Fahrzeug110,0011,452,80
1.14Elbe-Havel-Kanal   
1.14.1km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey   
 
a)
Fahrzeug
80,009,002,00
  86,008,252,00
 
b)
Verband
80,009,002,00
  125,008,252,00
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.14.2Niegripper Verbindungskanal   
1.14.2.1km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,452,80
 
b)
Verband
185,0011,452,80
1.14.2.2Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)   
 
a)
Fahrzeug
110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
 
b)
Verband
145,0022,90je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
  185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
 — die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3Pareyer Verbindungskanal   
1.14.3.1km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)   
 
a)
Fahrzeug
86,009,60je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
 
b)
Verband
86,009,60je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
  125,008,25je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
 — die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Einmündung in die Elbe bis zum unteren Vorhafen der Schleuse Parey nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3.2km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey)   
 Fahrzeug/Verband70,008,201,85
 Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,70 m   
 
a)
Fahrzeug
86,008,201,85
 
b)
Verband
91,008,201,85
1.14.3.3km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31   
 
a)
Fahrzeug
80,009,002,00
  86,008,252,00
 
b)
Verband
80,009,002,00
  125,008,252,00
1.14.3.4km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal)   
 
a)
Fahrzeug
80,009,002,50
  86,008,252,50
 
b)
Verband
80,009,002,50
  125,008,252,50
1.14.4Roßdorfer Altkanal   
 km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90   
 
a)
Fahrzeug
80,008,251,75
 
b)
Verband
82,008,251,75
1.14.5Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See   
 Fahrzeug/Verband46,006,60je nach Wasserstand.
2.
Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3, 1.8 und 1.12.2, gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3, 1.8 und 1.12.2 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.
3.
Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.