Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:
- a)
Urkunden zum Fahrzeug:
- aa)
die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde;
- bb)
der Eichschein des Fahrzeugs;
- cc)
die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kennzeichen ausgestellte Bescheinigung.
- b)
Urkunden und Unterlagen zur Besatzung:
- aa)
das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen des Schiffsführers;
- bb)
der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis, das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der anderen Mitglieder der Besatzung;
- cc)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis des Schiffsführers;
- dd)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis der anderen Mitglieder der Besatzung;
- ee)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;
- ff)
die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;
- gg)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent;
- hh)
ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk;
- ii)
bei einem Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, jeweils das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind;
- jj)
das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.
- c)
Urkunden zum Fahrtgebiet:
die Bescheinigung über die Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf.
- d)
Urkunden und Unterlagen zu den Informations- und Navigationsgeräten:
- aa)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger;
- bb)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten;
- cc)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers;
- dd)
die Urkunde Frequenzzuteilung oder die Urkunde Zuteilungszeugnis;
- ee)
ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung.
- e)
Urkunden und Unterlagen zur Ausrüstung des Fahrzeugs:
- aa)
die Bescheinigung über die Prüfung motorisch betriebener Steuereinrichtungen;
- bb)
die Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses;
- cc)
die Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter;
- dd)
die Kopie des Typgenehmigungsbogens des Schiffsantriebs, die Anleitung des Motorenherstellers und das Motorparameterprotokoll;
- ee)
die Unterlagen über elektrische Anlagen;
- ff)
das Zeugnis über die Drahtseile;
- gg)
die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen;
- hh)
die Prüfbescheinigung über Krane;
- ii)
die Bedienungsanleitung des Kranherstellers;
- jj)
die Bescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen;
- kk)
die Kopie des Typgenehmigungsbogens der Bordkläranlage und des Bordkläranlagenparameterprotokolls oder ein Wartungsnachweis;
- ll)
bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 Satz 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle.
- f)
Urkunden und Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen:
- aa)
die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden und Unterlagen;
- bb)
bei Containerbeförderung
- aaa)
die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs;
- bbb)
das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;
- cc)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch.
Die Urkunden nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ii und jj können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung, die der Anforderung des Musters des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1) genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c, d Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e und f Doppelbuchstabe bb können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung im Dateiformat PDF an Bord mitgeführt werden. Das Beförderungspapier nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b und die Schiffsstoffliste nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe g können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in einem Format, das den Anforderungen des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen einschließlich der dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Verordnung (ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d) können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mitgeführt werden.