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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 1.09 Besetzung des Ruders

1.
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.
2.
Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
3.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
4.
Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.
5.
Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:
   
BundeswasserstraßekmBeschränkungen
Aller0,25 – 49,65 (Schleuse
Hademstorf)

49,65 - 117,00
nur bis zu einem Wasserstand
von 200 cm am Pegel Celle

nur bis zu einem Wasserstand
von 210 cm am Pegel Rethem
Altenplathower Altkanal0,00 – 2,10 
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße1,00 – 21,80 
Dahme-Wasserstraße10,30 – 14,75 (Krimnicksee,
Krüpelsee)
 
Ems44,78 bis 124,00nur bis zu einem Wasserstand
von 320 cm am Pegel Rheine
Ems-Seitenkanalvolle Länge 
Fuldabis 108,78 
Hohennauener Wasserstraße1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40 
Lahn-11,08 – 135,96 
MainAltarm Steinheimer Bogen
57,90 – 58,30
 
Obere Havel-WasserstraßeGroßer Labussee von 86,35 – 92,08,
Wangnitzsee von 0,00 – 0,40
 
Peene0,95 – 104,60 
Regnitz7,43 – 6,41 
Roßdorfer Altkanal0,90 – 6,86 
Ruhr11,70 – 12,21nur bis zu einem Wasserstand
von 267 cm am Pegel Hattingen
Saale36,65 – 93,60
95,80 – 120,00
 
Sagter EmsLeda – Einmündung bis
Elisabethfehnkanal
 
Stadttrave0,09 – 2,65 
Stichkanal Osnabrück1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76) 
Stör-Wasserstraße20,00 – 44,70 
Storkower Gewässer0,00 – 2,70 (Langer See)
3,90 – 7,00 (Wolziger See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Teupitzer Gewässer0,00 – 6,63 (Huschtesee,
Schmöldesee, Hölzerner See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Wasserstraße Kleiner Wend-
see – Wusterwitzer See
1,50 (Großer Wusterwitzer See,
Straßenbrücke Plaue –
Wusterwitz) – km 3,93
 
Werra0,78 – 89,00 
Weser0,00 – 204,30 
Zernsdorfer Lanke0,00 – 3,00 
Ziegelsee26,50 – 30,37 
   
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenn
a)
der Rudergänger
aa)
den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, und
bb)
die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und
b)
das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt. Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.