Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei einem stillliegenden Fahrzeug geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:
- a)
beim An- und Vonbordgehen an einer hierfür vorgesehenen Stelle,
- b)
beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
- c)
beim Festmachen und Lösen eines Seils im Pollerbereich,
- d)
bei einem Fahrzeug, das an einem senkrechten Ufer liegt, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
- e)
bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, und
- f)
wenn Beladearbeiten, Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
Sind die Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.