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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.
Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:
PegelWasserstand
in cm
Abschnitt
Oberndorf480Kelheim bis Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis520Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
Pfatter600Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing
Pfelling620Straubing bis Deggendorf
Hofkirchen480Deggendorf bis Schalding
Passau-Donau780Schalding bis Jochenstein.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.