Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über
- a)
das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, dieser in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 Satz 1 und 3 und
- b)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,