An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
- a)
das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und
- b)
die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.