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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 7.09 Verhaltenspflichten

1.
Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08 Nummer 1 und 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.