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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3: Bild 59)

1.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
a)
bei Nacht:

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
b)
bei Tag:

eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen
geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
2.
Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.