Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) § 28.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.