- aa)
von km 3,00 bis km 6,90
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecke mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;
- bb)
von km 30,50 bis km 31,50
von km 39,40 bis km 40,10
von km 69,10 bis 69,90 und
von km 78,85 bis km 79,35
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 10,60 m Breite einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;
- cc)
von km 163,89 (Schleuse Meppen) bis km 212,56 (Schleuse Herbrum)
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Dieses Fahrzeug oder dieser Verband darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich zuvor bei der Schleusenaufsicht in Meppen oder Herbrum gemeldet hat und diese die Fahrt für den entsprechenden Streckenabschnitt freigegeben hat;
- dd)
von km 213,20 bis km 214,70
von km 216,00 bis km 216,80 und
von km 220,10 bis km 220,80
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist.