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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt 1 ,  2 (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO)
§ 29 Gleichwertigkeiten und Abweichungen

(1) Schreiben die Bestimmungen dieser Verordnung vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen zu treffen oder technische oder bauliche Anordnungen vorzusehen sind, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zulassen, dass auf einem solchen Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen getroffen werden oder andere bauliche oder technische Anordnungen vorgesehen werden.
(2) Falls die Anwendung
1.
der in Kapitel 19 ES-TRIN genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, oder
2.
der in den Kapiteln 32 oder 33 ES-TRIN genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsfristen
praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten.
(3) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(4) Im Fall des ES-TRIN sowie der Anhänge III und IV gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung
1.
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt,
2.
in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 vorliegt.
(5) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 jedoch nur, soweit eine entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vorliegt.
(6) Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN nur anwenden, soweit eine entsprechende Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorliegt.

Fußnote

(+++ § 29 Abs. 3, 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 30 Satz 2 +++)