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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt 1 ,  2 (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO)
§ 30 Nutzung neuer Technologien

Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II ES-TRIN abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten. Die Bestimmungen des § 29 Absatz 3, 4 und 5 gelten entsprechend.